Mettlach, den 23.03.2025
Satzung des „Jugendclubs Mettlach e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Jugendclub Mettlach“. Er hat seinen Sitz in Mettlach.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit
dem Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, im Sinne des § 2 Absatz 2, Satz 1 SGB VIII „Aufgaben der
Jugendhilfe“ Angebote für eine sinnvolle Jugendarbeit und Freizeitgestaltung zu schaffen und die
persönliche und gesellschaftliche Entfaltung sowie den Gemeinschaftssinn der Mitglieder zu
fördern. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendclubs und anderen in der Jugendarbeit tätigen
Vereinen und Einrichtungen wird angestrebt. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht
durch das Anbieten eines offenen Jugendtreffs für alle interessierten Jugendlichen aus Mettlach
und Umgebung und durch die Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne des § 1 1 SGB VIII.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Jugendclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Jugendclub ist selbstlos tätig und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken.
(3) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(4) Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle Interessenten ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 30.
Lebensjahres werden, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Mitarbeit im Sinne des
Vereins verpflichten. Fördernde Mitglieder ab dem 31. Lebensjahr können den
Jugendclub Mettlach e.V. ideell und materiell fördern.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der zu erlassende
Ordnung zu benutzen, die Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und die
vom Verein angebotene Veranstaltungen zu besuchen.
(2)‘ Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse von Vorstand und
Mitgliederversammlung zu beachten, die Vereinseinrichtungen zu erhalten und zu
schützen, die Vereinsarbeit zu fördern und am Aufbau des Vereins mitzuwirken, den
Verein von politischen und religiösen Tendenzen, Drogen und Waffen freizuhalten.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet,
deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag
muss jährlich entrichtet werden. Ein Beitragsrückstand von 1 Kalenderjahr hat
automatisch den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Der Beitrag kann wahlweise in bar
oder per Überweisung entrichtet werden.
(4) Minderjährige, die dem Verein beitreten möchten, müssen eine schriftliche
Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen. Minderjährige ab dem
16. Lebensjahr sind bei Beschlussfassungen stimmberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der
Ausschluss eines Mitglieds, ist diesem schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
(3) Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln, gegen die Satzung verstoßen
oder den Anweisungen des Vorstandes nicht Folge leisten, können durch den Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei einer Beschwerde gegen diese
Entscheidung beschließt die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss.
(4) Wenn ein Vorstandsmitglied seine ihm zugeteilten Aufgaben über längere Zeit nur in
unzureichendem Maße oder gar nicht erfüllt, kann es auf Beschluss einer
außerordentlichen Vorstandssitzung seines Amtes enthoben werden. Eine
Mitgliedsversammlung, die binnen vier Wochen einberufen werden muss, entscheidet
endgültig über die Amtsenthebung.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.
(2) Die Mitgliedsversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 8 Der Vorstand
Grundsätzlich können nur ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz in Mettlach, in den
Vorstand gewählt werden. Ausnahmsweise ist die Wahl eines Mitglieds aus der Kreisstadt
Merzig & Kreisstadt Saarlouis möglich.
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem
Kassenwart/in, der/dem Schriftführer/in und mindestens 3 Beisitzer/innen.
(2) Der gesch.ftsführende Vorstand und der/der stellvertretende Kassenwart/in sollen das
18. Lebensjahr vollendet haben, die restlichen Vorstandsmitglieder sollen das 16.
Lebensjahr vollendet haben,
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und
der/die Kassenwart/in (gesch.ftsführender Vorstand). Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden handelt, der/die Kassenwart/in nur bei
Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er
bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden
eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter aus dem
Vorstand bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle den Verein
betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3
Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
Vertrauensvolle Kooperation mit den Verantwortlichen auf Orts- und Kreisebene
(6) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf auf Einladung der/des 1. Vorsitzenden im
amtlichen Bekanntmachungsblatt statt. Auf Antrag von 2 Mitgliedern des Vorstandes
muss innerhalb von 2 Wochen eine Vorstandssitzung stattfinden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat
der/die 1. Vorsitzende 2 Stimmen. Über Beschlüsse wird grundsätzlich offen
abgestimmt. Auf Antrag kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung
beschlossen werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Maßnahmen, die von einzelnen Mitgliedern ohne Beschluss des Vorstandes
durchgeführt werden, sind für den Verein rechtswirksam.
(9) Der Verein trägt das finanzielle Risiko, das der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes
oder ein Beauftragter des Vorstandes in Erledigung der Aufgabe des Vereins gegenüber
einem Dritten eingeht.
§ 9 Die Mitgliedsversammelung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und hat insbesondere
folgende Aufgaben:
Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Die Entlassung des Vorstandes
Die Genehmigung des Haushaltes
Die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Die Wahl des Kassenprüfers
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Die überprüfung des vom Vorstand ausgesprochenen Ausschlusses von Mitgliedern,
wenn diese dagegen Einspruch erheben
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den
Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Veröffentlichung mit Angabe der
Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach einberufen.
(3) Dringlichkeitsanträge, die einer Beschlussfassung durch die Mitgliedsversammlung auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Dies setzt voraus, dass sie so rechtzeitig vor dem
Zusammentritt der Mitgliedsversammlung mitgeteilt werden, dass genügend Zeit zu
einer sachgerechten Vorbereitung bleibt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf oder auf schriftlichen
Antrag von einem Drittel der Mitglieder mit Angabe des Grundes statt.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/einen Versammlungsleiter/in mit einfacher
Mehrheit der Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen
(inhaltliche Änderungen) erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Für redaktionelle
Anderungen der Satzung (z.B. Namensänderungen) ist keine Mitgliedsversammlung
erforderlich, diese werden durch den Vorstand vorgenommen. Uber Beschlüsse wird
grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Antrag kann jederzeit mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beschlossen werden.
(7) Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten bereit, wird grundsätzlich geheim gewählt;
offene Abstimmungen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Blockwahlen
sind zulässig.
(8) Gewählt ist, wer mehr als 50% der Stimmen auf sich vereinigt. Sollte ein Wahlgang kein
Ergebnis bringen, stehen im nächsten Wahlgang nur die beiden Kandidaten mit den
höchsten Stimmenzahlen aus dem Vorwahlgang zur Wahl.
(9) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr ,Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfern zur
überprüfung vorzulegen.
(3) Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher abzuschließen und den
Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal
jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Prüfung die Entlastung der Kassenwarte und des Vorstandes.
§ 11 Auftösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der
Jugendarbeit.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Vorstandssitzung am 23.03.2025 beschlossen. Sie tritt mit ihrer
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

